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Kölner Justizstreit: Versammlungsbehörde zieht Bußgeldverfahren zurück – Gerichtsverfahren läuft weiter

Sechs Monate nach einem hochumstrittenen Polizeieinsatz am Kölner Neptunplatz versucht die Versammlungsbehörde die Reißleine zu ziehen: Das Verfahren gegen den Redakteur von Blogger im Einsatz wurde von Behördenseite offiziell eingestellt. Doch das von dem Blogger im Alleingang angestrengte Gerichtsverfahren läuft weiter. Das Amtsgericht Köln prüft nun, ob die Polizeimaßnahmen rechtswidrig waren.

Von Blogger im Einsatz

Es ist eine juristische Kehrtwende mit Seltenheitswert. Wie am Wochenende bekannt wurde, hat die Kölner Versammlungsbehörde das Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den Betreiber des Blogs „Blogger im Einsatz“, nach § 47 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) überraschend eingestellt. Ein Bußgeld wird nicht verhängt.

Doch wer glaubt, der Fall sei damit komplett zu den Akten gelegt, irrt: Das Verfahren vor dem Amtsgericht Köln läuft unabhängig davon weiter. Der Blogger hatte im März ohne anwaltliche Hilfe einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG gestellt.  Der verantwortliche Redakteur wertet den plötzlichen Rückzug der Behörde als taktisches Manöver, um einem drohenden, wegweisenden Urteil über die Kölner Ermittlungspraxis zu entgehen.


Der Auslöser: Platzverweis statt Schutz vor Ort.

Die Vorgeschichte reicht zurück bis zum 12. Dezember 2025. Der freie Blogger dokumentierte an diesem Tag eine hitzige Pro-Palästina-Demonstration im Kölner Stadtteil Ehrenfeld. Das erklärte Ziel des Blogs: Die lückenlose Dokumentation antisemitischer und rechtsextremer Tendenzen. Aufgrund dieser Arbeit gilt der Blogger in Teilen der Szene als erklärtes Feindbild.

Am Neptunplatz eskalierte die Situation jedoch nicht zwischen Demonstrierenden und der Presse, sondern zwischen der Polizei und dem Blogger . Der zuständige Einsatzleiter erteilte dem klar als Pressevertreter gekennzeichneten Mann einen pauschalen 15-Meter-Abstandsplatzverweis. Die per Audioaufnahme dokumentierte Begründung des Beamten: Die Präsenz des Bloggers „provoziere alle“, es könne „unter Umständen“ zu Straftaten zu seinem Nachteil kommen. 

Der Betroffene kritisierte diese Maßnahme umgehend scharf. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (unter anderem dem historischen Brokdorf-Beschluss) darf der Staat Grundrechte nicht auf Basis vager Hypothesen einschränken oder Journalisten entfernen, nur weil Dritte feindselig auf sie reagieren könnten. Es kam zu Parallelen: Derselbe Einsatzleiter hatte dem Blogger bereits eine Woche zuvor in der Kölner Schildergasse mit ähnlichen Argumenten belegt.


Ingewahrsamnahme und medizinische Folgen

Da der Blogger vor Ort wiederholt nach der konkreten Rechtsgrundlage für die Distanzierung fragte, machte die Polizei ernst. Er wurde in Gewahrsam genommen und erst rund 30 Minuten nach dem offiziellen Ende der Versammlung entlassen.

Besonders die Begleitumstände sorgten im Nachgang für juristisches Aufsehen: Der Mann wurde unter freiem Himmel, weithin sichtbar für Passanten und Demonstrierende, intensiv durchsucht. Trotz ausdrücklicher Bitten wurde kein Blickschutz gewährt, während Umstehende die Szene mit Smartphones filmten – laut einem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln sind solche Vorgehensweisen potenzielle Verstöße gegen die Menschenwürde. Die psychischen Folgen wogen schwer: Eine psychiatrische Notfallambulanz diagnostizierte unmittelbar danach eine akute Belastungsreaktion, die in einer spezialisierten Traumaambulanz weiterbehandelt werden musste.


Die Wende: Behörde ignorierte die eigene Pressestelle

Während der Blogger Dienstaufsichts- und Fachaufsichtsbeschwerde gegen den Einsatzleiter einreichte – gegen den laut behördlicher E-Mails  sogar strafrechtliche Ermittlungen wegen der Amtsführung laufen –, drehte sich das Verfahren im Februar 2026 komplett.

Nachdem die Verteidigung Einblick in die Ermittlungsakten erhielt, traten eklatante Widersprüche zutage. Die Versammlungsbehörde (Abteilung ZA 12) des Polizeipräsidiums hatte dem Mann in einem Anhörungsschreiben vorgeworfen, seine journalistische Tätigkeit lediglich "vorzutäuschen“. 

Die Akten bewiesen jedoch das Gegenteil: Der Bereitschaftsdienst der polizeieigenen Pressestelle hatte den Pressestatus des Mannes noch vor Ort verifiziert und im System hinterlegt. Zudem lag der Akte eine Bestätigung der Landesanstalt für Medien NRW (LfM) bei. Die Bußgeldstelle hatte die Entlastungsbeweise der eigenen Kollegen offenbar schlicht ignoriert, um das Verfahren wegen einer angeblichen „Versammlungsstörung“ aufrechtzuerhalten.


Das Gerichtsverfahren: Jetzt geht es ums Prinzip

Mit dem Antrag nach § 62 OWiG brachte der Blogger den Fall vor das Amtsgericht Köln. Die nun erfolgte behördliche Einstellung nach § 47 OWiG ändert nichts daran, dass das Gericht die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahmen weiterhin prüft. Im juristischen Fachjargon spricht man von einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse: Da tiefgreifende Grundrechtseingriffe (Freiheitsentzug, Durchsuchung, Einschränkung der Pressefreiheit) vorliegen, hat der Betroffene ein Recht darauf, dass ein Richter verbindlich feststellt, ob die Polizei rechtswidrig gehandelt hat.

Für den Antisemitismus-Blogger ist das eingestellte Bußgeld der erste Etappensieg. Dass die Behörde kurz vor einer gerichtlichen Entscheidung das Verfahren freiwillig beendet, gilt in Justizkreisen als stilles Eingeständnis, dass die eigenen Vorwürfe unhaltbar waren. Die Augen richten sich nun auf das Amtsgericht Köln, das über die Grenzen der Kölner Polizeigewalt entscheiden muss.

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