Köln, 11. Mai 2026
Am vergangenen Freitag, dem Jahrestag der Befreiung, wurde Köln-Ehrenfeld zum Schauplatz einer politisch hocheffosiven Demonstration. Rund 60 Teilnehmer der pro-palästinensischen Szene zogen vom Hans-Böckler-Platz durch das Viertel bis zum Leo-Amann-Park. Was als Protest deklariert war, entwickelte sich zu einem Lehrstück über die Grenzen des Sagbaren, die Behinderung der Pressearbeit und die umstrittene Rolle der polizeilichen Einsatzleitung.
„Intifada Revolution“ als musikalisches Programm
Besondere Aufmerksamkeit erregte ein Redner, der unter dem Pseudonym „Köln Seeberger“ auftrat. Der Aktivist ist für die Sicherheitsbehörden kein Unbekannter: Bereits im November und Dezember 2025 geriet er in das Visier von Staatsschutz und Staatsanwaltschaft. Ermittlungen wurden eingeleitet, nachdem er in Düsseldorf einen Journalisten als „zionistisches Schweinchen“ beleidigt und seine Follower dazu aufgefordert hatte, diesen „in den See zu werfen“ oder „in die Enge zu treiben“.
Die Drohungen gegen den Blogger verschärften sich im Dezember massiv: In sozialen Netzwerken veröffentlichte der Aktivist den Wohnort des Journalisten und drohte zudem, ihn bei den türkischen Behörden zu melden. Mit diesem „Landesverräter“-Vorwurf wurde offenbar versucht, Druck auf die journalistische Arbeit auszuüben und den Reporter durch drohende Konsequenzen im Ausland einzuschüchtern.
Während des Aufzugs zum Leo-Amann-Park setzte er seine Rhetorik ungeachtet der Verfahren fort. In gesungenen Beiträgen beschwor er mehrfach die „Intifada Revolution“. Während der Begriff von Aktivisten oft als ziviler Aufstand umgedeutet wird, bewerten Sicherheitsbehörden diese Rufe im Kontext der aktuellen Lage zunehmend als Billigung von Gewalttaten und Straftaten gemäß § 140 StGB. Die Behörden stufen das Vorgehen mittlerweile als „ernstzunehmende Bedrohungslage“ für die Pressefreiheit vor Ort ein.
Rechtliche Grenzüberschreitungen und die „Ulm 5“
Bereits zu Beginn der Demonstration manifestierte sich das Spannungsfeld zwischen politischem Protest und rechtlichen Grenzüberschreitungen. Eine Teilnehmerin präsentierte ein Plakat mit der Aufschrift „Zionisten sind Terroristen“. Die juristische Einordnung dieses Slogans ist hochgradig ambivalent: Während das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) im April 2025 (Az. 204 StRR 56/25) entschied, dass eine solche Aussage im Einzelfall als scharfe politische Kritik von der Meinungsfreiheit gedeckt sein kann, gibt es in Nordrhein-Westfalen eine deutlich strengere Rechtsprechung. So wertete das Amtsgericht Essen (Az. 57 Cs-29 Js 579/14) den Begriff „Zionist“ bereits als Codewort für Juden. Demnach kann die Gleichsetzung mit „Terroristen“ den Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) erfüllen, da sie darauf abzielt, eine religiöse Gruppe pauschal zu diffamieren. Verschärft wurde die rechtliche Lage vor Ort durch die akustische Begleitung: Mehrfach wurden Parolen wie „Intifada Revolution“ skandiert oder gesungen.
In NRW werten Gerichte wie das VG Düsseldorf solche Rufe im Kontext der aktuellen Sicherheitslage zunehmend als Billigung von Gewalt- und Straftaten gemäß § 140 StGB. Durch diese Kombination – den „Terror“-Vorwurf auf dem Plakat und die gleichzeitigen „Intifada“-Rufe – verliert die Argumentation der reinen Meinungsäußerung an Boden, da die Rhetorik in ein Klima der Gewaltbereitschaft umschlägt.
Die Kölner Polizei griff erst am Endpunkt im Leo-Amann-Park ein. Obwohl die Einsatzleitung gegenüber dem Redakteur von Blogger im Einsatz Strafanzeigen wegen Volksverhetzung bestätigte, erfolgte die Sicherstellung des Plakats erst nach erheblichem Drängen.
Irritierend blieb das Nachspiel: Augenzeugen berichteten, die Polizei habe das Beweismittel noch vor Ort an die Teilnehmerin zurückgegeben. Ein weiteres Plakat forderte zudem die Freiheit für die „Ulm 5“ – eine Gruppe, gegen die seit April 2026 in Stuttgart unter anderem wegen der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung verhandelt wird.
Behinderung der Presse und polizeiliche Parteilichkeit
Massive Kritik gibt es an der Rolle der Einsatzleitung vor Ort. Eine Dokumentaristin, die das Geschehen filmte, wurde am Endpunkt im Leo-Amann-Park systematisch an der Arbeit gehindert. Teilnehmer hielten Flaggen und Gegenstände direkt vor die Linse, um Aufnahmen zu verhindern – die Polizei schritt erst mit erheblicher Verzögerung ein. Besonders brisant war das Auftreten des Einsatzleiters gegenüber einem kleinen, etwa elfköpfigen israelsolidarischen Gegenprotest am Hans-Böckler-Platz und später am Leo-Amann-Park. Der Einsatzleiter forderte den Versammlungsleiter des Gegenprotests auf, entweder die Lautstärke zu drosseln oder die Versammlung um 20 Meter zu verlegen. Auf Nachfrage des Redakteurs von Blogger im Einsatz gab der Einsatzleiter zu, kein Messgerät genutzt zu haben, obwohl er zuvor bestätigte, dass ein solches Gerät vor Ort sei. Er mache die Lautstärke an seinem „Hören“ und an „Beschwerden der Gegenseite“ fest.
Angesprochen auf das volksverhetzende Plakat, versuchte der Beamte zunächst abzulenken, indem er fragte, wie man denn den vor Ort gar nicht gefallenen Slogan „Polizisten sind Faschisten“ bewerten würde.
Ein schwieriges Zeugnis für den Rechtsstaat
Die Dokumentation der Demonstration zeigt ein beunruhigendes Bild: Bekannte Extremisten können ihre Rhetorik fast ungehindert verbreiten, während die Pressearbeit erschwert wird. Dass die Polizei potenziell strafrechtlich relevante Beweismittel offenbar wieder aushändigte und die Lautstärke einer Versammlung nach dem subjektiven Empfinden der Gegenseite regelte, wirft Fragen nach der Neutralität und der konsequenten Rechtsdurchsetzung in Köln auf.
Quellenverzeichnis:
Dokumentation vor Ort
Polizei Köln - Einsatzleiter
Gespräche mit Gegenprotest
Gerichtsurteil des Obersten Landgerichts Bayern
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