Schilder einpacken oder den Platz verlassen: Mit dieser Aufforderung hat die Polizei bei einer angemeldeten Gegenkundgebung in Düsseldorf für Entsetzen gesorgt. Drei friedliche Iraner wurden abgedrängt, weil ihre Kritik an den Hinrichtungen im Iran angeblich nicht zum Thema „Israel“ passte. Auch die freie Berichterstattung des Blogs „Blogger im Einsatz“ wurde massiv behindert. Das Vorgehen steht in klarem Widerspruch zum deutschen Versammlungsrecht.
Von Blogger im Einsatz
Es sind Szenen, die juristisch ein massives Nachspiel haben dürften. Am 19. Mai standen sich in der Düsseldorfer Innenstadt zwei Kundgebungen zum Nahostkonflikt gegenüber. Auf der einen Seite eine pro-palästinensische Eilversammlung, wenige Meter weiter ein angemeldeter Gegenprotest aus rund zehn Personen. Die Lage war laut Augenzeugen absolut friedlich.
Doch dann greift die Polizei ein. Der Grund: Drei Menschen hatten sich mit Plakaten gegen staatliche Hinrichtungen im Iran und gegen das dortige Mullah-Regime zur bestehenden Gegenkundgebung dazugestellt. Für die Einsatzleitung ein Regelverstoß. Sie stellte die Drei Demonstranten vor ein Ultimatum: Entweder sie packen die Schilder sofort ein, oder sie müssen gehen.
Erst angebliche Themen-Zensur, dann ein erfundenes Versammlungsverbot
Die Begründung für den Ausschluss der vier Personen wechselte im Laufe des Einsatzes – blieb jedoch durchgehend rechtlich haltlos. Zuerst hieß es vonseiten der Beamten, das Kritisieren der Hinrichtungen im Iran habe nichts mit dem angemeldeten Thema der Kundgebung zu tun und sei deshalb nicht erlaubt.
Als die Betroffenen daraufhin anboten, sich eben alleine oder zu zweit der pro-palästinensischen Kundgebung gegenüberzustellen, schritt der Einsatzleiter erneut ein. Seine Begründung: Auch das sei verboten. Da die Iraner Plakate dabei hätten und sichtlich „vorbereitet“ seien, bilde selbst eine Einzelperson oder Kleinstgruppe sofort eine „nicht angemeldete Versammlung“.
Im deutschen Recht ist diese Argumentation jedoch völlig falsch. Das Versammlungsrecht sieht kein inhaltliches Zensurrecht für die Polizei vor. Solange auf Plakaten keine Straftaten zu sehen sind, sind sie durch die verfassungsmäßige Meinungsfreiheit geschützt. Zudem gilt das Recht auf „Zustrom“ zu einer bestehenden Demo. Dass Einzelpersonen oder Zweiergruppen mit vorbereiteten Schildern eine anmeldepflichtige Versammlung darstellen, ist juristisch unmöglich – die Meinungsfreiheit schützt auch vorbereitete Proteste von Einzelnen.



Kommentare
Kommentar veröffentlichen