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"Falsches Thema“: Wie die Polizei drei friedliche Mullah-Gegner von einer Demo drängte

Schilder einpacken oder den Platz verlassen: Mit dieser Aufforderung hat die Polizei bei einer angemeldeten Gegenkundgebung in Düsseldorf für Entsetzen gesorgt. Drei friedliche Iraner wurden abgedrängt, weil ihre Kritik an den Hinrichtungen im Iran angeblich nicht zum Thema „Israel“ passte. Auch die freie Berichterstattung des Blogs „Blogger im Einsatz“ wurde massiv behindert. Das Vorgehen steht in klarem Widerspruch zum deutschen Versammlungsrecht.

Von Blogger im Einsatz

Es sind Szenen, die juristisch ein massives Nachspiel haben dürften. Am 19. Mai standen sich in der Düsseldorfer Innenstadt zwei Kundgebungen zum Nahostkonflikt gegenüber. Auf der einen Seite eine pro-palästinensische Eilversammlung, wenige Meter weiter ein angemeldeter Gegenprotest aus rund zehn Personen. Die Lage war laut Augenzeugen absolut friedlich.

Doch dann greift die Polizei ein. Der Grund: Drei Menschen hatten sich mit Plakaten gegen staatliche Hinrichtungen im Iran und gegen das dortige Mullah-Regime zur bestehenden Gegenkundgebung dazugestellt. Für die Einsatzleitung ein Regelverstoß. Sie stellte die Drei Demonstranten vor ein Ultimatum: Entweder sie packen die Schilder sofort ein, oder sie müssen gehen.


Erst angebliche Themen-Zensur, dann ein erfundenes Versammlungsverbot

Die Begründung für den Ausschluss der vier Personen wechselte im Laufe des Einsatzes – blieb jedoch durchgehend rechtlich haltlos. Zuerst hieß es vonseiten der Beamten, das Kritisieren der Hinrichtungen im Iran habe nichts mit dem angemeldeten Thema der Kundgebung zu tun und sei deshalb nicht erlaubt.

Als die Betroffenen daraufhin anboten, sich eben alleine oder zu zweit der pro-palästinensischen Kundgebung gegenüberzustellen, schritt der Einsatzleiter erneut ein. Seine Begründung: Auch das sei verboten. Da die Iraner Plakate dabei hätten und sichtlich „vorbereitet“ seien, bilde selbst eine Einzelperson oder Kleinstgruppe sofort eine „nicht angemeldete Versammlung“.

Im deutschen Recht ist diese Argumentation jedoch völlig falsch. Das Versammlungsrecht sieht kein inhaltliches Zensurrecht für die Polizei vor. Solange auf Plakaten keine Straftaten zu sehen sind, sind sie durch die verfassungsmäßige Meinungsfreiheit geschützt. Zudem gilt das Recht auf „Zustrom“ zu einer bestehenden Demo. Dass Einzelpersonen oder Zweiergruppen mit vorbereiteten Schildern eine anmeldepflichtige Versammlung darstellen, ist juristisch unmöglich – die Meinungsfreiheit schützt auch vorbereitete Proteste von Einzelnen.


Einsatzleiter blockiert „Blogger im Einsatz“ und schweigt zu Rechtsgrundlage

Das Vorgehen betraf an diesem Tag jedoch nicht nur die Demonstranten. Der Berichterstatter von „Blogger im Einsatz“, der vor Ort im journalistischen Dienst war, um das Geschehen unzensiert zu dokumentieren, wurde ebenfalls massiv behindert. Der zuständige Einsatzleiter versuchte bereits zu Beginn der Kundgebung, dem Blogger das Betreten beider Kundgebungsflächen pauschal zu verbieten. Ein schwerer Eingriff in die gesetzlich geschützte Pressefreiheit (Artikel 5 GG), die gleichermaßen für presserechtlich arbeitende Blogger gilt.

Als der Redakteur von „Blogger im Einsatz“ den Einsatzleiter direkt mit dem doppelten Grundrechtsbruch konfrontierte und wissen wollte, worauf er sich beim Verbot der vier Iraner sowie der legalen Meinungskundgabe berufe, mauerte die Führungskraft. Der Einsatzleiter ignorierte den Widerspruch komplett und sagte lediglich: „Schreiben Sie an die Pressestelle.“

Nach dem Landespressegesetz NRW sind Behörden und Einsatzleiter vor Ort jedoch prinzipiell verpflichtet, im Einsatz befindlichen Medienvertretern Auskunft zu erteilen – insbesondere dann, wenn die Polizei in diesem Moment aktiv Grundrechte beschneidet. Der pauschale Verweis auf den schriftlichen Dienstweg gilt in solchen Akutsituationen als unzulässig.


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