KÖLN-EHRENFELD: POLIZEIEINSATZ VOR GERICHT
Von: Redaktion Blogger im Einsatz Sonntag, 29. März 2026
Darf die Polizei einen Reporter unter dem Vorwand der Gefahrenabwehr vom Geschehen entfernen? Diese Frage muss nun das Amtsgericht Köln klären. Ein aus dem Ruhrgebiet stammender Blogger, der das Weblog „Blogger im Einsatz“ betreibt, wehrt sich gegen massive polizeiliche Maßnahmen am Rande einer Pro-Palästina-Demonstration am 12. Dezember. Per Antrag nach § 62 OWiG steht die Rechtmäßigkeit eines 15-Meter-Platzverweises sowie der anschließenden Ingewahrsamnahme zur gerichtlichen Entscheidung.
Der Vorfall am Kölner Neptunplatz rückt fundamentale Fragen zum Schutz der Presseberichterstattung in den Fokus. Dem Antisemitismus-Blogger war vor Ort ein pauschaler Mindestabstand auferlegt worden – eine Distanz, die eine rechtssichere Dokumentation nahezu unmöglich machte. Die Einsatzleitung begründete die Maßnahme damit, dass die Anwesenheit des Reporters den Ablauf der Versammlung stören könne. Anstatt den Schutz des Berichters gegenüber einer feindseligen Menge zu gewährleisten, entschied sich die Polizei für dessen Festsetzung.
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| Polizeiliche Maßnahme am 12.12.: Die Durchsuchung erfolgte für Passanten weithin sichtbar. (Foto: Blogger im Einsatz) |
Informationsauftrag: Bevölkerung rechtzeitig warnen
Hinter dem Weblog steht eine klare Mission: Die lückenlose Dokumentation antisemitischer und rechtsextremer Versammlungen. Ziel des Bloggers ist es, die Bevölkerung rechtzeitig über Vorfälle und extremistische Tendenzen zu informieren. Um diesen Informationsauftrag zu erfüllen, ist eine Dokumentation aus unmittelbarer Nähe zum Geschehen unerlässlich. Aufgrund dieser Arbeit und des damit verbundenen engen Austauschs mit jüdischen Gruppen gilt der Reporter in Teilen der Pro-Palästina-Szene jedoch als erklärtes Feindbild.
Anstatt den Blogger vor möglichen Anfeindungen zu schützen, wertete die Polizei seine Präsenz als Hindernis. Dieser Umstand wiegt schwer: Es steht der Vorwurf im Raum, dass polizeiliche Platzverweise zweckentfremdet wurden, um eine notwendige Aufklärungsarbeit aus dem unmittelbaren Geschehen zu entfernen – ein massiver Eingriff in die Pressefreiheit.
Zweifel am Pressestatus trotz Verifizierung
Besonders brisant: Obwohl die Landesanstalt für Medien NRW (LfM) den Blogger als Medienvertreter anerkennt und die Polizei dies vor Ort bestätigte, wirft die Versammlungsbehörde dem Mann nun vor, seine journalistische Tätigkeit nur vorzutäuschen. Dabei leitet genau diese Behörde ein Bußgeldverfahren gegen ihn ein.
Rechtsexperten betonen jedoch, dass die Pressefreiheit laut Grundgesetz nicht an die Anstellung bei einem großen Medienhaus gebunden ist. Auch ehrenamtliche Reporter aus dem Ruhrgebiet stehen unter dem Schutz von Artikel 5, sofern sie – wie hier – einen relevanten Beitrag zur öffentlichen Sicherheit und Meinungsbildung leisten.
30 Minuten Nachspielzeit im Gewahrsam
Der nun gestellte Antrag nach § 62 OWiG thematisiert insbesondere die Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung. Der Reporter wurde erst rund 30 Minuten nach dem offiziellen Ende der Versammlung aus dem polizeilichen Gewahrsam entlassen.
Zudem stützt sich das Verfahren auf die Umstände einer körperlichen Durchsuchung unter freiem Himmel. Der Blogger verlangte dabei mehrfach nach einem angemessenen Blickschutz vor Passanten – offenbar ohne Erfolg. Ein zeitnah erstelltes psychiatrisches Notfallattest bestätigt eine akute Belastungsreaktion infolge der polizeilichen Maßnahmen.
Justiz muss die Grenzen der Polizeigewalt ziehen
Am Ende bleibt ein Antisemitismus-Blogger zurück, der seinen Auftrag zur Aufklärung mit massiven persönlichen Konsequenzen bezahlt hat. Das psychiatrische Attest und die Schilderungen der Durchsuchung ohne Blickschutz zeichnen das Bild eines Einsatzes, der weit über die bloße Gefahrenabwehr hinausging. Die Justiz muss nun klären, ob hier eine Grenze überschritten wurde, die in einem Rechtsstaat unantastbar sein sollte: Die Würde und die Freiheit derer, die hinsehen, wo andere wegschauen.


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