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| Sitz der zuständigen Polizeibehörde in Köln: Interne Widersprüche in einem Bußgeldverfahren gegen einen Journalisten belasten die Behörde. (Foto: Blogger im Einsatz) |
In Köln sorgen widersprüchliche Angaben der Polizei in einem laufenden Bußgeldverfahren gegen einen Journalisten für Aufsehen. Trotz behördeninterner Bestätigung seines Pressestatus wirft die ZA12 des Polizeipräsidiums dem Betroffenen eine lediglich „vorgetäuschte“ Tätigkeit vor. In einer umfassenden Stellungnahme wehrt sich der Journalist nun gegen den Vorwurf der Versammlungsstörung.
Sie brauchen nicht auf zwei bis drei Metern ranzugehen. Sie haben jede Menge Aufnahmen – die können Sie auch aus 15 Metern Entfernung machen und nicht aus zwei Metern die Leute provozieren. Es kommt nachher unter Umständen sogar zu Straftaten, möglicherweise auch zu Ihrem Nachteil. Und das provoziert alle. Daher gilt für Sie die Verfügung: Sie halten 15 Meter Abstand. Halten Sie diesen 15‑Meter‑Abstand als Platzverweis nicht ein, werden wir Sie in Gewahrsam nehmen.
Widersprüche in der Ermittlungsakte
Interne Dokumente belegen, dass der Bereitschaftsdienst der Polizei-Pressestelle den Status des Mannes noch vor Ort offiziell anerkannte. In einer sechsseitigen Stellungnahme sanktioniert der Journalist die darauffolgende Anhörung der Abteilung ZA12 scharf. Diese behauptete, ihm sei es „nicht um die Ausübung einer Pressetätigkeit“ gegangen. Der Journalist rügt dies als aktenwidrig und belegt seinen Status durch Bescheide der Landesanstalt für Medien NRW.
Ermittlungen gegen Einsatzleiter
Die Vorwürfe wiegen auch deshalb schwer, weil gegen den verantwortlichen Einsatzleiter laut einer polizeilichen E-Mail derzeit strafrechtliche Ermittlungen im Zusammenhang mit seiner Amtsführung laufen. In seiner Stellungnahme hebt der Journalist hervor, dass derselbe Beamte bereits eine Woche zuvor in der Kölner Schildergasse mit nahezu identischen Methoden gegen ihn vorgegangen sei. Er spricht von einer gezielten Behinderung der Berichterstattung durch willkürliche Abstandsauflagen und Drohungen mit Ingewahrsamnahme.
Rechtliche Einordnung und Menschenwürde
Der Journalist beruft sich auf Grundsatzurteile des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Pressefreiheit nicht durch hypothetische Reaktionen Dritter eingeschränkt werden darf. Zudem thematisiert der Schriftsatz eine öffentliche Durchsuchung ohne Blickschutz, was als Verstoß gegen die Menschenwürde gewertet wird.
Neben der Stellungnahme im Bußgeldverfahren wurde Fachaufsichtsbeschwerde beim Kölner Polizeipräsidenten eingelegt. Ebenso soll eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den betroffenen Beamten eingereicht worden sein. Die Polizei Köln hat sich zu den konkreten Widersprüchen bislang nicht geäußert.
Quellen:
- Tondokument: Original-Audioaufnahme des Platzverweises vom 12.12.2025 (Einsatzleiter S.).
- Ermittlungsakte: Anhörungsschreiben der Polizei Köln, (insb. S. 2 zur Pressestellen-Rücksprache).
- Amtliche Bescheide: Schreiben der Landesanstalt für Medien NRW (LfM) vom 25.09.2025 zur Feststellung der Diensteanbietereigenschaft nach § 5 DDG.
- Behördeninterne Korrespondenz: Offizielle E-Mail-Bestätigung der Polizei Köln über laufende strafrechtliche Ermittlungen gegen den verantwortlichen Einsatzleiter.
- Video-Dokumentation: 35-minütiges Beweisvideo vom Neptunplatz sowie Aufnahmen vom Einsatz in der Schildergasse (05.12.2025).
- Rechtsschriftsatz: 6-seitige Stellungnahme des betroffenen Journalisten vom 5. Februar zur Akte
- Rechtsprechung: BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 (Az. 1 BvR 233/81 – Brokdorf); BVerfG, Beschluss vom 22.10.2020 (Az. 1 BvR 1949/20); VG Köln, Urteil vom 10.11.2022 (Az. 20 K 6825/20).

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