Widersprüche in Ermittlungsakte: Kölner Polizei diskreditiert anerkannten Journalisten

Sitz der zuständigen Polizeibehörde in Köln: Interne Widersprüche in einem Bußgeldverfahren gegen einen Journalisten belasten die Behörde. (Foto: Blogger im Einsatz)

In Köln sorgen widersprüchliche Angaben der Polizei in einem laufenden Bußgeldverfahren gegen einen Journalisten für Aufsehen. Trotz behördeninterner Bestätigung seines Pressestatus wirft die ZA12 des Polizeipräsidiums dem Betroffenen eine lediglich „vorgetäuschte“ Tätigkeit vor. In einer umfassenden Stellungnahme wehrt sich der Journalist nun gegen den Vorwurf der Versammlungsstörung.


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Widersprüche in der Ermittlungsakte

Interne Dokumente belegen, dass der Bereitschaftsdienst der Polizei-Pressestelle den Status des Mannes noch vor Ort offiziell anerkannte. In einer sechsseitigen Stellungnahme kritisiert der Journalist die darauffolgende Anhörung der Abteilung ZA 12 nun scharf.

Die Behörde behauptete darin schriftlich, das Auftreten des Mannes ließe den Schluss zu, dass es ihm nicht – wie von ihm angegeben – um die Ausübung einer Pressetätigkeit gegangen sei. Der Journalist rügt diese Darstellung als aktenwidrig: Obwohl die Bestätigung der eigenen Pressestelle bereits Teil der Ermittlungsakte war, wurde diese von der Sachbearbeitung offenbar ignoriert oder bewusst übergangen. Um den Vorwurf der „vorgetäuschten“ Tätigkeit zu entkräften, legte der Journalist nun zusätzlich offizielle Bescheide der Landesanstalt für Medien NRW vor. Er sieht in dem Vorgehen der Bußgeldstelle den Versuch, seine Arbeit gezielt zu diskreditieren und ein rechtlich unhaltbares Verfahren aufrechtzuerhalten.

Ermittlungen gegen Einsatzleiter

Die Vorwürfe wiegen auch deshalb schwer, weil gegen den verantwortlichen Einsatzleiter laut einer polizeilichen E-Mail derzeit strafrechtliche Ermittlungen im Zusammenhang mit seiner Amtsführung laufen. In seiner Stellungnahme hebt der Journalist hervor, dass derselbe Beamte bereits eine Woche zuvor in der Kölner Schildergasse mit nahezu identischen Methoden gegen ihn vorgegangen sei. Er spricht von einer gezielten Behinderung der Berichterstattung durch willkürliche Abstandsauflagen und Drohungen mit Ingewahrsamnahme.

Rechtliche Einordnung und Menschenwürde

Der Journalist beruft sich auf Grundsatzurteile des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Pressefreiheit nicht durch hypothetische Reaktionen Dritter eingeschränkt werden darf. Zudem thematisiert der Schriftsatz eine öffentliche Durchsuchung ohne Blickschutz, was als Verstoß gegen die Menschenwürde gewertet wird.
Neben der Stellungnahme im Bußgeldverfahren wurde Fachaufsichtsbeschwerde beim Kölner Polizeipräsidenten eingelegt. Ebenso soll eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den betroffenen Beamten eingereicht worden sein. Die Polizei Köln hat sich zu den konkreten Widersprüchen bislang nicht geäußert.



Quellen:

  • Tondokument: Original-Audioaufnahme des Platzverweises vom 12.12.2025 (Einsatzleiter S.).
  • Ermittlungsakte: Anhörungsschreiben der Polizei Köln, (insb. S. 2 zur Pressestellen-Rücksprache).
  • Amtliche Bescheide: Schreiben der Landesanstalt für Medien NRW (LfM) vom 25.09.2025 zur Feststellung der Diensteanbietereigenschaft nach § 5 DDG.
  • Behördeninterne Korrespondenz: Offizielle E-Mail-Bestätigung der Polizei Köln über laufende strafrechtliche Ermittlungen gegen den verantwortlichen Einsatzleiter.
  • Video-Dokumentation: 35-minütiges Beweisvideo vom Neptunplatz sowie Aufnahmen vom Einsatz in der Schildergasse (05.12.2025).
  • Rechtsschriftsatz: 6-seitige Stellungnahme des betroffenen Journalisten vom 5. Februar zur Akte
  • Rechtsprechung: BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 (Az. 1 BvR 233/81 – Brokdorf); BVerfG, Beschluss vom 22.10.2020 (Az. 1 BvR 1949/20); VG Köln, Urteil vom 10.11.2022 (Az. 20 K 6825/20).

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