Der Fall geht an den Generalstaatsanwalt: Kölner Justiz lehnt Ermittlungen wegen Videomanipulation und Gewaltaufrufen ab
Die Staatsanwaltschaft Köln hat die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den mittlerweile aus der AfD ausgetretenen Kölner Lokalpolitiker Felix Helleckes vollumfänglich abgelehnt. Der offizielle Einstellungsbescheid der zuständigen Staatsanwältin liegt unserer Redaktion von „Blogger im Einsatz“ vor. Aus unserer Sicht ist die Begründung der Justizbehörde rechtlich fehlerhaft, widersprüchlich und verharmlost die Tragweite digitaler Hasskriminalität.
Der Sachverhalt: Bildmaterial manipuliert, Gewaltaufrufe gelikt
Der Fall basiert auf Vorfällen vom 22. Mai 2026 im Kölner Stadtteil Ehrenfeld. Ein Reporter unseres Blogs dokumentierte vor Ort ein Handgemenge am Rande von Demonstrationen. Das ungeschnittene Originalmaterial belegt, dass ein Teilnehmer den Arm einer einschreitenden Polizeibeamtin wegschlug.
Der Bezirksvertreter Felix Helleckes übernahm diese Sequenz ungefragt, bearbeitete sie durch einen extrem vergrößerten Bildausschnitt und stellte auf Instagram die Behauptung auf, der Demonstrant habe der Beamtin „ins Gesicht“ geschlagen. In den Kommentaren unter dem Beitrag kam es zu einer drastischen Radikalisierung durch Nutzer. Diese forderten unter anderem einen „Schießbefehl“ und das „Wegrotzen von Gesindel“. Helleckes löschte diese Kommentare nicht, sondern markierte sie zum Teil mit einem „Gefällt mir“-Herz über seinen offiziellen, verifizierten Politiker-Account. Unsere Redaktion erstattete daraufhin Strafanzeige.
Die Argumentation der Staatsanwaltschaft
Der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Köln offenbart eine deutliche Entlastungstendenz zugunsten des Mandatsträgers. Die Argumentation bricht in drei zentralen Punkten mit der rechtlichen Praxis:
1. Ungleichbehandlung beim Pressestatus und Missbrauch des Zitatrechts
Die Staatsanwaltschaft verweigert unserem kontinuierlich arbeitenden Dokumentationsblog im Text jeglichen journalistischen Status und bezeichnet uns lediglich als „Internetseite“. Gleichzeitig wendet sie jedoch die urheberrechtlichen Privilegien für Medien zugunsten des ehemaligen AfD-Politikers und YouTubers an.
Auf Seite 2 des Bescheids argumentiert die Staatsanwältin sinngemäß, dass das Heranzoomen und Aussneiden des Videos keine Straftat darstelle, da lediglich ein bereits im Ausgangsmaterial enthaltener Bildbereich hervorgehoben werde. Zudem rechtfertigt sie die Übernahme des Materials mit einem aktuellen zeitgeschichtlichen Interesse und dem gesetzlichen Zitatrecht. Dass das Zitatrecht nach ständiger Rechtsprechung erlischt, wenn das Originalmaterial im Sinngehalt entstellt wird, um Desinformation zu verbreiten, wird von der Staatsanwaltschaft komplett ausgeblendet.
2. Herabstufung von Schusswaffen-Forderungen zur „Geschmacklosigkeit“
Besonders kritisch ist die Bewertung der digitalen Hetze durch die Justizbehörde. Die Staatsanwältin wirft in ihrer Begründung die eigenen, manipulativen Behauptungen des Politikers und die brutalen Gewaltaufrufe Dritter in den Kommentaren in einen Topf. Sie fertigt beide Komplexe auf Seite 3 mit einer pauschalen Formel ab.
Dort führt die Behörde aus, dass das Vorbringen keine hinreichend konkreten Tatsachen enthalte, um eine Volksverhetzung oder eine öffentliche Aufforderung zu Straftaten nachzuweisen. Die Staatsanwaltschaft erklärt hierzu, dass bloße politische, polemische oder geschmacklose Äußerungen nicht ohne Weiteres ausreichen, um diese Tatbestände zu erfüllen.
Diese Argumentation verkennt den strafrechtlichen Gehalt fundamental. Konkrete Forderungen nach einem „Schießbefehl“ oder dem „Wegrotzen von Gesindel“ in den Kommentaren sind keine „bloße politische Polemik“ oder Fragen des schlechten Geschmacks. Es handelt sich um handfeste Tatbestände der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB) und der Störung des öffentlichen Friedens (§ 126 StGB). Indem die Staatsanwaltschaft die Reaktionen des Politikers – also das bewusste Stehenlassen und Liken dieser Beiträge – unter diesem Sammelbegriff der „Geschmacklosigkeit“ versteckt, verharmlost sie die gezielte Radikalisierung im Netz.
3. Das Ermittlungsdefizit als Einstellungsgrund
Das Vergeben von Instagram-Herzen durch den Amtsträger wertet die Justiz strafrechtlich als irrelevant. Die Staatsanwältin begründet die Einstellung auf Seite 3 damit, dass das bloße Setzen von Likes ohne nähere Feststellungen zu Inhalt, Kontext und Erklärungswert der jeweiligen Reaktion keinen entsprechenden Tatverdacht begründe.
Hier liegt ein klassischer Zirkelschluss vor: Die Erhebung dieser „näheren Feststellungen“ zum Erklärungswert und zum Vorsatz des Politikers wäre die Kernaufgabe eines Ermittlungsverfahrens gewesen. Die Staatsanwaltschaft nutzt hier ihr eigenes Ermittlungsdefizit, um das Verfahren gar nicht erst eröffnen zu müssen. Zudem hat die Staatsanwältin den einzig einschlägigen Tatbestand – das Belohnen und Billigen von Straftaten (§ 140 StGB) – bei ihrer Prüfung komplett unterschlagen.
Blogger im Einsatz zieht vor die Generalstaatsanwaltschaft
Dieser Bescheid setzt ein verheerendes Signal im Kampf gegen Hasskriminalität im Netz. Wenn gewählte Mandatsträger digitale Gewaltaufrufe straffrei per Mausklick validieren dürfen, kapituliert der Rechtsstaat vor digitaler Gewalt und stellt unabhängige Journalisten schutzlos.
Wir nehmen dieses Wegsehen der Kölner Justiz nicht hin. Unsere Redaktion wird eine bereits vorbereitete formelle Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Köln einlegen. Die übergeordnete Kontrollinstanz muss nun klären, warum die eklatanten Rechtsfehler in diesem Bescheid unberücksichtigt blieben. Wir werden hier im Blog weiterhin transparent über das Verfahren berichten.
Quelle:
Ablehnungsbescheid der Staatsanwaltschaft Köln

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