Von Hypothesen zur Rechtsverletzung? Polizei Köln bedroht Pressefreiheit mit wackeligem Platzverweis
Sie brauchen nicht auf zwei bis drei Metern ranzugehen. Sie haben jede Menge Aufnahmen – die können Sie auch aus 15 Metern Entfernung machen und nicht aus zwei Metern die Leute provozieren. Es kommt nachher unter Umständen sogar zu Straftaten, möglicherweise auch zu Ihrem Nachteil. Und das provoziert alle. Daher gilt für Sie die Verfügung: Sie halten 15 Meter Abstand. Halten Sie diesen 15‑Meter‑Abstand als Platzverweis nicht ein, werden wir Sie in Gewahrsam nehmen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf staatliches Handeln nicht auf bloßen Vermutungen beruhen. Eingriffe in Grundrechte setzen eine konkrete, auf Tatsachen gestützte Gefahr voraus. Bereits 1985 stellte das Bundesverfassungsgericht im sogenannten Brokdorf-Beschluss klar, dass Grundrechte nicht aus Gründen der bloßen Gefahrenvorsorge oder aufgrund hypothetischer Annahmen eingeschränkt werden dürfen (BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985, 1 BvR 233/81).
Das Bundesverfassungsgericht hat auch wiederholt betont, dass staatliche Stellen Grundrechte nicht mit dem Argument möglicher Reaktionen Dritter einschränken dürfen. Der Staat hat nicht die Aufgabe, Grundrechtsträger zu entfernen, sondern diejenigen in die Schranken zu weisen, die Grundrechte beeinträchtigen.
Abstandsverfügungen gegen Journalisten: rechtlich hochproblematisch
Auch starre Abstandsverfügungen gegenüber Journalist:innen sind rechtlich höchst problematisch. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört die Wahl von Standort, Perspektive und Nähe zum Geschehen zur Ausübung der Pressefreiheit. Pauschale oder schematische Einschränkungen stellen regelmäßig eine unverhältnismäßige Beschränkung dar.
Übertragen auf den Einsatz am Neptunplatz: Der Blogger war klar als Pressevertreter gekennzeichnet, verhielt sich kooperativ und bat wiederholt um die rechtliche Begründung des Platzverweises. Die Drohung mit Gewahrsam, ohne nachvollziehbare Rechtsgrundlage, greift direkt in die journalistische Tätigkeit ein. Nach der Rechtsprechung des BVerfG kann ein solcher Eingriff nur dann gerechtfertigt sein, wenn eine konkrete, auf Tatsachen gestützte Gefahr besteht. Da dies im vorliegenden Fall nicht gegeben war, stützt der Beschluss aus 2020 die Einschätzung, dass die Maßnahme rechtswidrig war und die Pressefreiheit verletzt hat.
Ebenfalls hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach betont, dass polizeiliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Versammlungen grundsätzlich auf das Versammlungsrecht gestützt und verhältnismäßig sein müssen, und nicht allein auf allgemeine gefahrenabwehrrechtliche Befugnisse.
Öffentliche Durchsuchung: ein klarer Bruch mit rechtsstaatlichen Standards
Noch deutlicher wird das Defizit bei der anschließenden Durchsuchung. Die Strafprozessordnung verpflichtet die Polizei, Durchsuchungen mit Wahrung der Menschenwürde und soweit möglich blickgeschützt durchzuführen (§ 81d StPO).
Das Verwaltungsgericht Köln hat klargestellt, dass durchgeführte Durchsuchungen ohne zwingenden sachlichen Grund rechtswidrig sind und die Betroffenen in ihren Rechten verletzen können. In seinem Urteil (VG Köln, Urteil vom 10. 11.2022, Az. 20 K 6825/20) stellte das Gericht ausdrücklich fest, dass eine Durchsuchung, die ohne Not erfolgt und die betroffene Person der Beobachtung Dritter aussetzt, gegen die Pflicht zur Wahrung der Menschenwürde verstößt.
Wörtlich führt das Gericht aus, dass eine solche Maßnahme „rechtswidrig war und die Klägerin in ihren Rechten verletzte“ (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Übertragen auf den Einsatz am Neptunplatz bedeutet dies: Eine intensive Durchsuchung im öffentlichen Raum, während umstehende Personen filmen, kommentieren und den Betroffenen exponieren, ist rechtlich hochproblematisch. Dass ein ausdrücklicher Hinweis auf die fehlende Blickschutzsituation ignoriert wurde, ist kein Randaspekt, sondern ein zentraler Gesichtspunkt der rechtlichen Bewertung.
Wiederholung statt Einzelfall
Besonders schwer wiegt, dass der Einsatz am Neptunplatz kein isoliertes Ereignis ist. Die Parallelen zum Vorfall vom 5. Dezember – gleicher Einsatzleiter, gleiche Argumentationsmuster, gleiche Missachtung der Pressefreiheit – lassen den Zufall als Erklärung kaum noch zu. Hier steht der Verdacht im Raum, dass journalistische Tätigkeit nicht geschützt, sondern als Störfaktor behandelt wurde.
Die Rechtsprechung zeigt: Wiederholte Eingriffe gegen die Presse, die strukturell ähnliche Muster aufweisen, können auf ein systemisches Problem hinweisen. Genau dies ist Gegenstand der Fachaufsichtsbeschwerde, die der betroffene Blogger am 24.12.2025 über die Pressestelle der Polizei Köln beim Polizeipräsidenten eingereicht hat.
Ein Beispiel über Macht und Maß
Der Fall am Neptunplatz zeigt, wie dünn die Linie zwischen Gefahrenabwehr und Grundrechtsverletzung sein kann – und wie schnell sie überschritten wird, wenn Prognosen an die Stelle von Tatsachen treten. Der Rechtsstaat misst sich nicht daran, wie konsequent er durchgreift, sondern wie sorgfältig er begründet.
Oder anders gesagt: Wer Grundrechte mit „unter Umständen“ außer Kraft setzt, verlässt den Boden des Rechts.
Quellen und Rechtsprechung:
- 35 minütiges Beweisvideo
- Dienstaufsichtsbeschwerde (13.12.2025)
- Fachaufsichtsbeschwerde (24.12.2025)
- Bundesverfassungsgericht, Brokdorf-Beschluss, 14.05.1985 – 1 BvR 233/81
- BVerfG (Beschluss vom 22.10.2020)
- Verwaltungsgericht Köln, Urteil 20 K 6825/20

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