DORTMUND. Nach Recherchen der Redaktion Blogger im Einsatz hat die Gruppierung „Heimat Dortmund“ auf der Plattform Telegram eine Kampagne zur Veröffentlichung persönlicher Informationen von Kritikern gestartet. Seit gestern stehen zwei konkrete Fälle im Fokus der Veröffentlichungen, bei denen Daten aus sozialen Netzwerken zusammengetragen und in einen neuen Kontext gesetzt wurden. Beobachter weisen in diesem Zusammenhang auf die fließenden Übergänge zwischen digitaler Bloßstellung und realer Gefährdung der Betroffenen hin.
Das Vorgehen der Akteure, die dem Spektrum der ehemaligen Neonazi-Partei „Die Rechte“ und dem Umfeld des verstorbenen Rechtsextremisten Siegfried Borchardt zugerechnet werden, basiert auf der Auswertung sozialer Medien. Kommentarspalten, insbesondere auf Facebook, werden nach kritischen Äußerungen durchsucht, um anschließend die Identität der Verfasser über öffentlich zugängliche Quellen weiter auszuspähen.
Veröffentlichung von Arbeitgebern und Aufrufe zur Adressrecherche
Von den seit gestern laufenden Veröffentlichungen sind zwei Personen betroffen: Ein IT-Berater aus Essen sowie der Angestellte eines Sicherheitsunternehmens aus Meppen. Auf dem Telegram-Kanal der Gruppierung „Heimat Dortmund“ wurden die Klarnamen, private Bildaufnahmen, Hobbys und die konkreten Arbeitgeber der beiden Männer öffentlich gemacht. Gleichzeitig forderten die Administratoren die Abonnenten des Kanals auf, die privaten Wohnanschriften der Betroffenen zu übermitteln. Nach journalistischer Bewertung zielt diese Taktik darauf ab, eine Bedrohungskulisse im beruflichen und privaten Alltag der Opfer aufzubauen.
Juristische Bewertung und rechtliche Rahmenbedingungen
Das systematische Zusammentragen und Veröffentlichen solcher Daten – im digitalen Raum als „Doxing“ bezeichnet – berührt Kernbereiche des Strafgesetzbuches. Relevant sind hierbei insbesondere der Tatbestand des gefährdenden Verbreitens personenbezogener Daten (§ 126a StGB) sowie die Nachstellung (§ 238 StGB). Das Gesetz stellt das Verbreiten von Daten auch dann unter Strafe, wenn die Absicht besteht, Betroffene der Gefahr von gegen sie gerichteten Straftaten auszusetzen. Dass das Nutzen von ohnehin im Internet auffindbaren Facebook-Profildaten diese Strafbarkeit nicht ausschließt, belegt ein rechtskräftiger Präzedenzfall aus der Vergangenheit.
Der heutige Redakteur von Blogger im Einsatz war früher, in seiner damaligen Rolle als linker Aktivist, selbst Ziel einer identischen Kampagne dieser Struktur geworden. Damals wurden Bildaufnahmen, seine Privatadresse sowie ein offener Aufruf im Netz verbreitet.
Zivilrechtliches Urteil des Landgerichts Dortmund
In einem anschließenden zivilrechtlichen Verfahren vor dem Landgericht Dortmund wurde der verantwortliche Neonazi am 16. Juli 2024 zur Unterlassung verurteilt (Az. 17 O 11/24). Vertreten durch den Medienrechtsanwalt Dr. Jasper Prigge, konnte der Täter trotz der Nutzung von Fake-Accounts identifiziert werden. Das Gericht legte dem Verurteilten die gesamten Gerichts- und Anwaltskosten von über 5.000 Euro auf [Citations: None]. Bei einem erneuten Verstoß drohen Ordnungsgelder von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft.
Dass diese Methoden trotz des bestehenden Urteils nun seit gestern bei zwei völlig anderen Personen durch „Heimat Dortmund“ gestartet wurden, verdeutlicht nach Ansicht von Rechtsexperten die kriminelle Energie im Netz und die bewusste Missachtung rechtsstaatlicher Konsequenzen durch die Akteure.
Handlungsempfehlungen zum Schutz vor Doxing
Um den Missbrauch persönlicher Daten im Zuge solcher Kampagnen effektiv zu erschweren, weisen Experten auf grundlegende Schutzmaßnahmen im digitalen und analogen Raum hin:
• Verwendung von Pseudonymen: Politische oder gesellschaftliche Diskussionen im Umfeld extremistischer Social-Media-Kanäle sollten grundsätzlich nicht unter dem echten Namen geführt werden, um eine direkte Zuordnung zu erschweren.
• Restriktive Profileinstellungen (Social-Media-Hygiene): Konten auf Plattformen wie Facebook, Instagram, LinkedIn oder Xing sollten im Menü auf die Option „Privat“ umgestellt werden. Sensible Details wie der aktuelle Arbeitgeber, spezifische Wohnorte oder Vereinsmitgliedschaften gehören nicht in die öffentliche Ansicht für Fremde.
• Einrichtung einer behördlichen Auskunftssperre: Bei einer konkreten oder vermuteten Gefährdungslage kann beim zuständigen Einwohnermeldeamt eine Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz (BMG) beantragt werden. Dies verhindert, dass private Adressdaten über einfache Melderegisterauskünfte an unbefugte Privatpersonen herausgegeben werden.
• Sicherung von Beweismaterial: Im Fall einer unbefugten Datenveröffentlichung sollten umgehend lückenlose Screenshots angefertigt werden, die das Datum, die Uhrzeit und die vollständige URL beziehungsweise den Telegram-Direktlink des Beitrags zeigen. Dieses Material dient als Grundlage für eine Strafanzeige bei den Ermittlungsbehörden.
Quellen:
• Telegram Kanal Heimat Dortmund
• https://www.prigge-recht.de/pressemitteilung/daten-von-antifaschist-geleakt-landgericht-verurteilt-dortmunder-neonazi/

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