REDAKTION (Köln)
Ein polizeilicher Einsatz am 12. Dezember 2025 am Kölner Neptunplatz hat für den Inhaber des journalistischen Blogs „Blogger im Einsatz“ erhebliche gesundheitliche und rechtliche Konsequenzen nach sich gezogen. Was als journalistische Dokumentation einer Versammlung begann, mündete in eine Eskalation, deren Aufarbeitung nun sowohl medizinisch als auch juristisch erfolgt.
Im Zentrum der Kritik steht eine polizeiliche Gefahrenprognose, die nach Auswertung umfangreicher Audioaufzeichnungen ausschließlich auf hypothetischen Annahmen beruhte.
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| (Foto: Blogger im Einsatz) |
Platzverweis auf Grundlage hypothetischer Erwägungen
Nach Auswertung der lückenlosen Audio-Dokumentation ordnete der zuständige Einsatzleiter gegenüber dem klar als Pressevertreter gekennzeichneten Journalisten einen Platzverweis in Form eines 15-Meter-Abstands an. Zur Begründung führte der Beamte wörtlich aus:
Sie brauchen nicht auf zwei bis drei Metern ranzugehen. Sie haben jede Menge Aufnahmen – die können Sie auch aus 15 Metern Entfernung machen und nicht aus zwei Metern die Leute provozieren. Es kommt nachher unter Umständen sogar zu Straftaten, möglicherweise auch zu Ihrem Nachteil. Und das provoziert alle. Daher gilt für Sie die Verfügung: Sie halten 15 Meter Abstand. Halten Sie diesen 15‑Meter‑Abstand als Platzverweis nicht ein, werden wir Sie in Gewahrsam nehmen.
Diese Begründung ist rechtlich problematisch. Nach dem Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen ist ein Platzverweis nur zur Abwehr einer konkreten Gefahr zulässig. Die Verwendung von Formulierungen wie „unter Umständen“ und „möglicherweise“ dokumentiert, dass zum Zeitpunkt der Maßnahme keine konkretisierte Gefahrenlage benannt wurde, sondern lediglich eine abstrakte Prognose.
Der Journalist bat den Einsatzleiter und andere Polizeibeamte mehrfach ausdrücklich um die Benennung der rechtlichen Grundlage und versprach, den Abstand einzuhalten, sobald diese nachvollziehbar erläutert werde. Eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Begründung wurde ihm jedoch nicht genannt.
Parallelen zu einem früheren Einsatz am 5. Dezember
Der Vorfall am Neptunplatz steht nicht isoliert. Bereits am 5. Dezember 2025 kam es in der Kölner Schildergasse während der Berichterstattung über einen AfD-Infostand zu einer Auseinandersetzung mit demselben Einsatzleiter. Auch dort wurde dem als Pressevertreter gekennzeichneten Journalisten ein pauschaler Abstand von zehn Metern auferlegt, ohne dass eine konkrete Rechtsgrundlage benannt wurde.
Videoaufnahmen dokumentieren, dass auch in diesem Fall Deeskalationsversuche unbeantwortet blieben und stattdessen unmittelbar mit Gewahrsamnahme gedroht wurde. Die Parallelen in Begründung, Vorgehensweise und Kommunikation werfen Fragen hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit und der Wahrung journalistischer Tätigkeit auf.

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