Köln. Beim Protestcamp „Rheinmetall entwaffnen“ (26.–31. August 2025) versammelten sich mehrere hundert Teilnehmerinnen und Teilnehmer, um gegen die deutsche Rüstungsindustrie, die Rolle des Konzerns Rheinmetall und die aktuelle Debatte über eine mögliche Wiedereinführung der Wehrpflicht zu protestieren. Das Camp diente als Raum für Workshops, politische Diskussionen und Aktionen zivilen Ungehorsams. Während etablierte Medien wie der WDR den Campbereich betreten und dort frei berichten durften, erhielt der freie Blogger Christopher Stenzel von der Kölner Polizei ein Betretungs- und Aufnahmeverbot, das seine journalistische Arbeit erheblich einschränkte. Die Maßnahme löste Kritik aus und wirft Fragen zur Pressefreiheit auf.
Vage Anschuldigungen statt Transparenz
Die Ablehnung einer von Stenzel eingereichten Fachaufsichtsbeschwerde begründete die Polizei mit „konkreten Erkenntnissen“, wonach der Blogger in der Vergangenheit „mehrfach unzulässige gezielte Portraitaufnahmen“ angefertigt habe. Konkrete Angaben zu Zeitpunkt, Ort oder Umständen dieser behaupteten Verstöße machte die Behörde jedoch nicht, wodurch eine Überprüfung der Vorwürfe praktisch unmöglich wurde.
NEUE ENTWICKLUNG: Offizielles Schreiben als "Steilvorlage" für Hetze missbraucht
Am 18. November 2025 eskalierte die Situation: Stenzel reichte eine Formelle Rüge per E-Mail gegen die Polizei Köln ein, die sich gegen die Ablehnung seiner Fachaufsichtsbeschwerde sowie gegen den Missbrauch des Ablehnungsschreibens richtet.
Das Ablehnungsschreiben der Polizei wurde nachweislich von einem rechten Redner auf einer Demonstration in Hattingen öffentlich laut vorgelesen und zur Verleumdung des Journalisten genutzt. Durch die vage, aber offizielle Formulierung lieferte die Behörde die Grundlage dafür, dass ein Dritter die Vorwürfe legitimiert und zur Diffamierung verwenden konnte. Stenzel veröffentlichte das Dokument seinerseits, um den § 39 VwVfG-Verstoß transparent zu machen und seine Integrität zu verteidigen.
Juristische Bewertung: Verstoß gegen die Begründungspflicht
Juristisch ist das gegen Stenzel verhängte Verbot nach derzeitigem Kenntnisstand als rechtswidrig einzustufen. Die Polizei hat in der Ablehnung der Fachaufsichtsbeschwerde die nach § 39 VwVfG NRW zwingend vorgeschriebene Begründungspflicht nicht erfüllt.
Ein Verwaltungsakt, der ohne ausreichende Darlegung der tragenden tatsächlichen und rechtlichen Gründe erlassen oder bestätigt wird, gilt nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung als formell rechtswidrig. Die fehlende Konkretisierung der Vorwürfe erschwert zudem eine effektive gerichtliche Kontrolle.
Ignorierte Presseanfrage verstärkt Kritik
Am 27. August 2025 stellte Stenzel eine formelle Presseanfrage an die Polizei Köln. Darin bat er um die Kriterien, die bei der Einschränkung seiner Berichterstattung angewendet wurden. Die Behörde hat diese Anfrage nach seinen Angaben bis heute, Stand 15. November 2025, nicht beantwortet. Eine Stellungnahme liegt weiterhin nicht vor. Das Ausbleiben einer Antwort wird als Verstoß gegen die Auskunftspflicht des Landespressegesetzes NRW gewertet.
Behördliche Untätigkeit erzwingt Klageweg
Wegen der fortbestehenden Einschränkung seiner Arbeit und der fehlenden behördlichen Aufklärung sieht sich Stenzel nun gezwungen, rechtliche Schritte einzuleiten. Geplant sind sowohl eine Klage gegen das Betretungs- und Aufnahmeverbot vor dem Verwaltungsgericht Köln als auch eine Untätigkeitsklage nach dem Landespressegesetz. Ziel ist die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit sowie die Sicherstellung, dass journalistische Arbeit nicht ohne tragfähige Rechtsgrundlagen eingeschränkt wird.
Quellen:
• Fachaufsichtsbeschwerde
• Blogger Christopher Stenzel
• Polizei Köln








Kommentare
Kommentar veröffentlichen